Vorsorgeauftrag / Patientenverfügung
Vorsorgeauftrag
Mit der Erstellung eines Vorsorgeauftrages bestimmt eine handlungsfähige Person eine natürliche oder juristische Person, die im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit die Personensorge oder Vermögenssorge übernimmt oder sie im Rechtsverkehr vertritt; und sie umschreibt deren Aufgaben. Der Vorsorgeauftrag muss eigenhändig geschrieben oder öffentlich beurkundet und gut auffindbar sein. Ein Eintrag beim Zivilstandsamt (Existenz und Hinterlegungsort) ist möglich. Das Dokument kann bei der Gemeindeverwaltung Knutwil nicht hinterlegt werden. Der Vorsorgeauftrag ist jederzeit widerrufbar und tritt erst in Kraft, wenn die Urteilsunfähigkeit der verfassenden Person eingetreten und durch die zuständige Erwachsenenschutzbehörde validiert (genehmigt) wurde.
Patientenverfügung
Mit der Erstellung einer Patientenverfügung legt eine urteilsfähige Person fest, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt. Sie bestimmt eine natürliche Person, die mit der Ärztin oder dem Arzt die zu treffenden Massnahmen bespricht und festlegt. Die Patientenverfügung ist für ihre Gültigkeit schriftlich zu errichten, zu datieren und zu unterzeichnen. Auf der Versichertenkarte der Krankenkasse kann eingetragen werden, dass eine Patientenverfügung besteht und wo diese hinterlegt ist. Eine Hinterlegung des Dokuments bei der Gemeindeverwaltung Knutwil ist nicht möglich.
Weitere Informationen dazu finden Sie auf der Homepage der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB.
Zugehörige Objekte
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Eigene Vorsorge und gesetzliche Vertretungsrechte.pdf (PDF, 501.15 kB) | Download | 0 | Eigene Vorsorge und gesetzliche Vertretungsrechte.pdf |
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Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB | 041 914 62 00 | kesb@zenso.ch |